opencaselaw.ch

ZK1 2023 150

Landwirtschaft

Graubünden · 2024-01-08 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Errichtung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Am _____ 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), eine Gefährdungs- meldung von B._____ (Verein C._____) betreffend A._____ ein. Dieser würde sein Einkommen zweckentfremden und die laufenden Rechnungen nicht bezahlen, wodurch ihm u.a. die Wohnungskündigung drohe. Die KESB eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren, in welchem A._____ persönlich befragt wurde und weite- re Informationen eingeholt wurden. B. Am 30. August 2023 entschied die Kollegialbehörde der KESB was folgt: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen). 3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Imbo- den für ihn zu führende Betriebskonto entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4. D._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) wird zum Beistand von A._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:

a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zu- sammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu in- formieren;

3 / 10

c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inven- tars zu informieren;

d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;

e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Juli 2025) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Aus- führungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Aus- blick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor- gehen zu empfehlen. 7. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Fall belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung und aufschiebende Wirkung). 9. (Mitteilung). C. Gegen diesen, am 9. Oktober 2023 mitgeteilten Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2023 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein. Darin führte er aus, dass er seine Finanzen allei- ne regeln könne und keinen Beistand brauche. Die unterbliebene Bezahlung der Miete und die Zweckentfremdung seiner Rentenzahlung seien auf ein Missver- ständnis zurückzuführen. Er schlage vor, dass man ihm zwei Monate Zeit gebe, damit er beweisen könne, dass er seine Finanzen selber regeln könne. D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Verfahrensakten, in den Rechts- schriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 / 10 1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 30. August 2023 betref- fend die Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung eines Beistandes. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer am 17. Oktober 2023 zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom

E. 4.1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten wer- den muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der be-

E. 4.2 Der angefochtene Entscheid sieht vor, dass der ernannten Beistandsperson

die Kompetenz zur Beratung, Unterstützung und soweit nötig zur Vertretung des

Beschwerdeführers in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Woh-

nen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen übertragen wird. Wie erläutert,

handelt es sich dabei um diejenigen Bereiche, in denen der Beschwerdeführer die

erforderlichen Handlungen zur Wahrung seiner Interessen nicht vornehmen kann.

Mit anderen Worten umfassen die Bereiche der Vertretungsbeistandschaft nur

jene Belange, in denen auch das Unvermögen des Beschwerdeführers vorliegt.

Die Massnahme ist also nicht etwa überschiessend ausgestaltet. Die Handlungs-

fähigkeit des Beschwerdeführers wird ausserdem nicht eingeschränkt. In sämtli-

chen Bereichen bleibt es dem Beschwerdeführer trotz Vertretungsbeistandschaft

also möglich, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Lediglich der Zugriff auf

das durch die Berufsbeistandschaft für ihn zu führende Betriebskonto wurde ihm

entzogen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft stellt also sicher, dass die

den Rechtsverkehr sowie die Vermögens- und Personensorge betreffenden Inter-

essen des Beschwerdeführers gewahrt werden können, schränkt dabei aber die

Selbstbestimmung nur soweit nötig ein. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die

angeordnete Beistandschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen

Rügen nicht durchdringt. Die Einsetzung einer Beistandschaft mit den im ange-

fochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen einer Vertre-

tungsbeistandschaft sowie der Entzug des Zugriffs auf das zu führende Betriebs-

konto erweisen sich weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Der ange-

fochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwer-

de abzuweisen.

6.

Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen

besonderer Umstände kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-

zichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Da der Beschwerdeführer eine IV-Rente

erhält und offensichtlich nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, ver-

bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim

Kanton Graubünden.

E. 8 / 10

rer auch nicht mit seinem Haushaltgeld umgehen. Es fehlt beispielsweise an Geld

für Essen und Kehrichtsäcke etc., weshalb dem Beschwerdeführer immer wieder

Essensgutscheine und Mahlzeiten organisiert werden mussten. Seine IV-Renten

bezieht er immer direkt nach Eingang vom Bankkonto, offenbar um damit seinen

Drogenkonsum zu finanzieren (KESB act. 26). Auch anhand der zahlreich vorhan-

denen Verlustscheine lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der

Lage ist, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kümmern (KESB act. 20).

Diese Einschätzung teilen auch die zuständigen Personen beim Regionalen Sozi-

aldienst F._____ (KESB act. 25) und beim Verein C._____ (KESB act. 26), welche

den Beschwerdeführer in finanziellen und organisatorischen Belangen unterstützt

haben.

Die angeordnete Beistandschaft erweist sich somit als erforderlich, um die finanzi-

ellen Belange zu regeln. In Bezug auf den Vorschlag des Beschwerdeführers,

dass man ihm nach Beendigung der freiwilligen Finanzverwaltung erst einmal zwei

Monate Zeit geben solle, um sich zu beweisen, ist zudem Folgendes festzuhalten:

Der Beschwerdeführer erhält seit Februar 2023 Unterstützung vom Verein

C._____, welcher ihn in Themen wie Postverkehr, Einkaufen, Rechnungen bezah-

len sowie Wohnungsführung unterstützt. Seit Mai 2023 führt zudem der Sozial-

dienst für Suchtfragen eine befristete freiwillige Finanzverwaltung für den Be-

schwerdeführer. Doch selbst mit dieser Unterstützung war der Beschwerdeführer

nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Hinzu

kommt, dass die den Beschwerdeführer betreffende Problematik nicht neu ist.

Dem Case Report der IV-Stelle Graubünden vom 19. September 2022 ist zu ent-

nehmen, dass gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein schweres,

chronifiziertes Suchtleiden vorliegt, welches die gesamten Lebensumstände des

Beschwerdeführers prägt. Damals war er obdachlos und hatte sich wiederholt ver-

geblich um eine Behandlung und Eingliederung bemüht (KESB act. 16 S. 254). Es

wurde dem Beschwerdeführer damals eine ungünstige Prognose gestellt. In Wür-

digung dieser Vorgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer seine finanziellen Angelegenheiten selber regeln kann. Da

selbst die freiwilligen Unterstützungsleistungen nicht ausreichend waren, ist kein

milderes Mittel als eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht erkennbar.

Die Rügen des Beschwerdeführers – mit dem impliziten Vorschlag einer milderen

Massnahme – erweisen sich somit als unbegründet.

E. 9 / 10 troffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbe- reiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 08. Januar 2024 Referenz ZK1 23 150 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Fleisch, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 30.08.2023, mitgeteilt am 09.10.2023 Mitteilung 08.01.2024

2 / 10 Sachverhalt A. Am _____ 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), eine Gefährdungs- meldung von B._____ (Verein C._____) betreffend A._____ ein. Dieser würde sein Einkommen zweckentfremden und die laufenden Rechnungen nicht bezahlen, wodurch ihm u.a. die Wohnungskündigung drohe. Die KESB eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren, in welchem A._____ persönlich befragt wurde und weite- re Informationen eingeholt wurden. B. Am 30. August 2023 entschied die Kollegialbehörde der KESB was folgt: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen). 3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Imbo- den für ihn zu führende Betriebskonto entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4. D._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) wird zum Beistand von A._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:

a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zu- sammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu in- formieren;

3 / 10

c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inven- tars zu informieren;

d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;

e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Juli 2025) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Aus- führungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Aus- blick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor- gehen zu empfehlen. 7. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Fall belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung und aufschiebende Wirkung). 9. (Mitteilung). C. Gegen diesen, am 9. Oktober 2023 mitgeteilten Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2023 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden ein. Darin führte er aus, dass er seine Finanzen allei- ne regeln könne und keinen Beistand brauche. Die unterbliebene Bezahlung der Miete und die Zweckentfremdung seiner Rentenzahlung seien auf ein Missver- ständnis zurückzuführen. Er schlage vor, dass man ihm zwei Monate Zeit gebe, damit er beweisen könne, dass er seine Finanzen selber regeln könne. D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Verfahrensakten, in den Rechts- schriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen

4 / 10 1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 30. August 2023 betref- fend die Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung eines Beistandes. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer am 17. Oktober 2023 zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom

8. November 2023 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer die Frist gewahrt. 1.3. Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter ande- rem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwach- senenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfah- ren betroffen und daher beschwerdelegitimiert. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, so- fern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilwei- se nicht einverstanden ist (BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360– 456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe kurz dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus seiner Sicht nicht notwendig ist (vgl. act. A.1). Somit hat er seine Beschwerde in kurzen Zügen begründet und daher eine für einen Lai- en genügende Beschwerde eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

5 / 10 2.1. Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist das Vorliegen ei- nes Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezu- stand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Als weitere Gründe für eine Verbei- ständung kommen die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Ge- sundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00- F99). Darunter fallen – obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten wie Drogenabhängigkeit, wenn sie der medizinischen Um- schreibung von Sucht entsprechen, weil auch diese unter den Begriff der psychi- schen Störung fallen (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.w.H.; Bot- schaft KESR, a.a.O., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmäs- sig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Be- hinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mit- glied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). 2.2. Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass vor- liegend die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt wor- den ist (vgl. KESB act. 29). Wäre die Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden, so hätte dies im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehalten werden müssen (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). Dies ist vorliegend ge- rade nicht der Fall. Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft durfte demnach ohne vorgängige Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schwächezustand erfolgen. 2.3. Die KESB erwog in ihrem Entscheid, dass beim Beschwerdeführer gemäss den IV-Akten eine Abhängigkeit von Opiaten und Kokain (ICD-10: F11.2 und F.14.2) sowie ein schweres chronifiziertes Suchtleiden mit ungünstiger Prognose

6 / 10 vorliege. Er habe zahlreiche stationäre Behandlungen hinter sich und befinde sich im Methadonprogramm. Das Vorliegen einer Drogenabhängigkeit bzw. eines Schwächezustandes wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese geht aus den im Recht liegenden IV-Akten und den Behandlungsberichten der Psychia- trischen Dienste Graubünden (vgl. KESB act. 16) klar hervor. Der Schwächezu- stand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist somit ausgewiesen. 3.1. Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmach- ten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuord- nenden Beistandschaft entscheidend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund seines Schwächezustandes unterlässt, einen berechtig- ten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder gegenüber Sozialversicherungen gel- tend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwil- ligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (Biderbost, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB m.w.H.). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidia- rität und Verhältnismässigkeit. 3.2. Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in relevanten Lebensbereichen selbst- ständig und angemessen zu besorgen. Seine mit der Suchterkrankung verbunde- nen Einschränkungen würden ihn daran hindern, sich in genügendem Masse selbst zu organisieren oder Drittpersonen mit der Vertretung seiner wohlverstan- denen Interessen zu beauftragen. Die bestehende Hilfsbedürftigkeit des Be- schwerdeführers könne derzeit weder von öffentlichen noch privaten Unterstüt- zungsangeboten längerfristig und wirksam aufgefangen werden. Seit dem 1. Fe- bruar 2023 lebe der Beschwerdeführer in einer 3.5-Zimmerwohnung zur Miete, die ihm durch den Verein C._____ vermittelt worden sei. Zuvor habe er ein Jahr lang in der Notschlafstelle übernachtet, wo er jedoch wegen Verstosses gegen die Hausordnung hinausgeworfen worden sei. Die Problematik bestehe aktuell darin,

7 / 10 dass Rechnungen nicht bezahlt werden könnten, da der Beschwerdeführer innert zwei Monaten sein ganzes Geld zweckentfremdet habe. Dies habe zur Folge, dass der Vermieter mit der Wohnungskündigung gedroht habe. Insgesamt scheine der Beschwerdeführer in finanziellen Angelegenheiten überfordert zu sein und keinen Überblick über seine Finanzen zu haben. Zudem würden zahlreiche Ver- lustscheine existieren. 3.3. Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, dass er seine Finanzen alleine regeln könne. Die unterbliebene Bezahlung der Miete und die Zweckentfremdung seiner Rentenzahlung seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. Er habe ge- dacht, dass die Miete und die Rechnungen durch Daueraufträge geregelt seien und das ganze Geld auf seinem Konto zur freien Verfügung stehe. Als das Miss- geschick aufgefallen sei, habe er leider schon den Grossteil des Geldes ausgege- ben, wodurch er keine Nachzahlung mehr habe tätigen können. Hätte er gewusst, dass die Miete noch nicht bezahlt war, hätte er das Geld nicht ausgegeben. Er schlage vor, dass man ihm nach der Beendigung der freiwilligen Finanzunterstüt- zung durch den Sozialdienst für Suchtfragen zwei Monate Zeit gebe, um sich zu beweisen. Bei einem weiteren Termin könne dann das weitere Vorgehen bespro- chen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet somit die Erforderlichkeit der Massnahme und schlägt eine eigene, mildere Massnahme bzw. Vorgehensweise vor. 3.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr eine Invalidenrente von 100% mit einem monatlichen Betrag von CHF 1'225.00 erhält (KESB act. 16 S. 215), nachdem frühere Abklärungen auf- grund fehlender Mitwirkung zur Abweisung von Leistungsbegehren geführt hatten. Die IV-Rente fliesst – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist – auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Mietzinsen nicht mehr bezahlt hat. Dem Beschwerdeführer wurde offenbar von seinem Vermieter die Kündigung angedroht, da er drei Monatsmieten nicht bezahlt hatte (KESB act. 26). Die ausstehenden Mieten wurden in der Folge vom Verein E._____ übernommen. Der Beschwerdeführer spricht dagegen von einem Missverständnis. Er habe gedacht, dass die Miete und die Rechnungen durch Daueraufträge geregelt seien und das ganze Geld auf seinem Konto zur freien Verfügung stünde. Diese Ausführungen erweisen sich allerdings als unglaubhaft. Gegen ein Missverständnis spricht alleine schon die Tatsache, dass nicht nur ei- ne, sondern mehrere Mieten unbezahlt blieben. Es ist zudem offensichtlich, dass neben den fehlenden Mietzahlungen auch noch andere finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Gemäss den Angaben des Vereins C._____ kann der Beschwerdefüh-

8 / 10 rer auch nicht mit seinem Haushaltgeld umgehen. Es fehlt beispielsweise an Geld für Essen und Kehrichtsäcke etc., weshalb dem Beschwerdeführer immer wieder Essensgutscheine und Mahlzeiten organisiert werden mussten. Seine IV-Renten bezieht er immer direkt nach Eingang vom Bankkonto, offenbar um damit seinen Drogenkonsum zu finanzieren (KESB act. 26). Auch anhand der zahlreich vorhan- denen Verlustscheine lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kümmern (KESB act. 20). Diese Einschätzung teilen auch die zuständigen Personen beim Regionalen Sozi- aldienst F._____ (KESB act. 25) und beim Verein C._____ (KESB act. 26), welche den Beschwerdeführer in finanziellen und organisatorischen Belangen unterstützt haben. Die angeordnete Beistandschaft erweist sich somit als erforderlich, um die finanzi- ellen Belange zu regeln. In Bezug auf den Vorschlag des Beschwerdeführers, dass man ihm nach Beendigung der freiwilligen Finanzverwaltung erst einmal zwei Monate Zeit geben solle, um sich zu beweisen, ist zudem Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer erhält seit Februar 2023 Unterstützung vom Verein C._____, welcher ihn in Themen wie Postverkehr, Einkaufen, Rechnungen bezah- len sowie Wohnungsführung unterstützt. Seit Mai 2023 führt zudem der Sozial- dienst für Suchtfragen eine befristete freiwillige Finanzverwaltung für den Be- schwerdeführer. Doch selbst mit dieser Unterstützung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Hinzu kommt, dass die den Beschwerdeführer betreffende Problematik nicht neu ist. Dem Case Report der IV-Stelle Graubünden vom 19. September 2022 ist zu ent- nehmen, dass gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein schweres, chronifiziertes Suchtleiden vorliegt, welches die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers prägt. Damals war er obdachlos und hatte sich wiederholt ver- geblich um eine Behandlung und Eingliederung bemüht (KESB act. 16 S. 254). Es wurde dem Beschwerdeführer damals eine ungünstige Prognose gestellt. In Wür- digung dieser Vorgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Angelegenheiten selber regeln kann. Da selbst die freiwilligen Unterstützungsleistungen nicht ausreichend waren, ist kein milderes Mittel als eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht erkennbar. Die Rügen des Beschwerdeführers – mit dem impliziten Vorschlag einer milderen Massnahme – erweisen sich somit als unbegründet. 4.1. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten wer- den muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der be-

9 / 10 troffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbe- reiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. 4.2. Der angefochtene Entscheid sieht vor, dass der ernannten Beistandsperson die Kompetenz zur Beratung, Unterstützung und soweit nötig zur Vertretung des Beschwerdeführers in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Woh- nen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen übertragen wird. Wie erläutert, handelt es sich dabei um diejenigen Bereiche, in denen der Beschwerdeführer die erforderlichen Handlungen zur Wahrung seiner Interessen nicht vornehmen kann. Mit anderen Worten umfassen die Bereiche der Vertretungsbeistandschaft nur jene Belange, in denen auch das Unvermögen des Beschwerdeführers vorliegt. Die Massnahme ist also nicht etwa überschiessend ausgestaltet. Die Handlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers wird ausserdem nicht eingeschränkt. In sämtli- chen Bereichen bleibt es dem Beschwerdeführer trotz Vertretungsbeistandschaft also möglich, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Lediglich der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft für ihn zu führende Betriebskonto wurde ihm entzogen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft stellt also sicher, dass die den Rechtsverkehr sowie die Vermögens- und Personensorge betreffenden Inter- essen des Beschwerdeführers gewahrt werden können, schränkt dabei aber die Selbstbestimmung nur soweit nötig ein. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die angeordnete Beistandschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchdringt. Die Einsetzung einer Beistandschaft mit den im ange- fochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen einer Vertre- tungsbeistandschaft sowie der Entzug des Zugriffs auf das zu führende Betriebs- konto erweisen sich weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Der ange- fochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwer- de abzuweisen. 6. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver- zichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Da der Beschwerdeführer eine IV-Rente erhält und offensichtlich nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, ver- bleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: